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05.09.09 |
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Satzung des VDRB e.V. § 1 Name
Der Verein führt den Namen Verein Der Rassehunde Brandenburg e.V. Gegründet am 15.04.2006 in Cottbus. Für alle Rassen § 2 Sitz Er hat Seinen Sitz in Vetschau OT Tornitz und soll beim Amtsgericht Cottbus in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Geschäftsstelle befindet sich beim 1. Vorsitzenden des Vereins. §3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §4 Erfüllungsort Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins dieser Gerichtsstand für Sämtliche von ihm ausgehende und gegen ihn gerichtete Rechtstreitigkeit ist das zuständige Amtsgericht. Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. §5 Vereinszweck
Hierzu fördert der Verein die Aktivitäten, die der Erhaltung sowie dem Ansehen und der Verbreitung dienen .
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.
findet jährlich in Berlin / Brandenburg statt.
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen werden.
Zucht, Haltung und Pflege von Hunde.
§ 6 Organe des Vereins Ist 1 Mitliederversammlung 2 der Vorstand : Erster und Zweiter Vorsitzender 3 Hauptzuchtwart 4 Kassenwart § 7 Bindungswirkung Die Beschlüsse der Organe sind für alle Mitglieder bindend. § 8 Allgemeine Mitgliedschaft Mitlied des Vereins kann jede Geschäftsfähige Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebung des Vereins zu fördern und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten. § 9 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, er wird von der Geschäftsstelle des VDRB e. V. angefordert. Er bekommt ein Aufnahmeantrag eine Satzung eine Zuchtordnung und eine Gebührenordnung zugesendet. Das werdende Mitglied muss der Satzung der Gebührenordnung und Zuchtordnung im Aufnahmeantrag zustimmen um aufgenommen zu werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Zahlung des 1 Beitrages, das Mitglied bekommt eine Aufnahmebestätigung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, in besonderen Fällen kann die Aufnahme vom Vorstand verweigert werden, wobei er nicht verpflichtet ist seine Begründung dazulegen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Volljährigkeit. Mitglieder die sich um den Verein und dessen Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind und werden: Hundehändler und deren AngehörigenPersonen die gegen das Tierschutzgesetz verstoßen.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausschluss, der Streichung, dem Austritt oder dem Tode. Die Mitgliedschaft kann schriftlich gegen über dem Vorstand zum Jahresende gekündigt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.
Wie unter anderen Zuchtschädigendem verhalten.
§11 Verbindlichkeit Alle Mitglieder erkennen mit der Mitgliedschaft alle Satzungen, Ordnungen und Sonstige Beschlüsse als Verbindlich an. § 12 Beitrag Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 01. Januar eines jedes Geschäftsjahres zu entrichten. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Einen ermäßigten Beitrag zahlen Familienangehörige von Mitgliedern. § 13 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: - dem ersten Vorsitzenden - dem zweiten Vorsitzenden Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2 . Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder allein. Im Innenverhältnis gilt, das der Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden den Verein vertritt. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden mit Angabe zur Tagesordnung einzuberufen sind. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger Kommissarisch einsetzen, bis zu den Neuwahlen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die den Vorstandsmitgliedern und dem Zuchtbuchführer durch ihre Tätigkeit unmittelbar entstandenen Kosten werden vom Verein vergütet. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Form erklären. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 14 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfähige Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl. Einberufung der Jahreshauptversammlung ist am Sitz des Vereins 1-mal Jährlich. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 4 Wochen vor der Versammlung in schriftlicher Form beim Vereins einzureichen. Der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Ordentliche Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
Schriftführers für die Dauer von 3 Jahren,
vom Vorstand unterbreitenden Aufgaben.
Für die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen gilt einer schriftlichen Einladung die mindestens die vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt. Die Mitgliederversammlung wir vom ersten Vorsitzenden geführt. Bei dessen Verhinderung vertritt ihn der zweite Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung wählt den Protokollführer. Das Protokoll wird in Schriftform geführt und ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Das Versammlungsprotokoll wird in der Geschäftsstelle des Vereins aufbewahrt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-Gericht oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderung müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden. Bei Wahlen ist der jenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Verein plant alle zwei Monate eine Vereinssitzung.
§ 15 Hauptzuchtwart und Zuchtbuchführer Der Hauptzuchtwart leitet die Zuchtwarte an, ist Ansprechpartner für die Züchter des Vereins bezüglich ihres Zuchtgeschehens und arbeitet eng mit dem Zuchtbuchführer zusammen. Bei Verhinderung des Hauptzuchtwartes nimmt dessen Aufgaben ein Stellvertreter wahr. Das Zuchtbuch des Verein Der Rassehunde Brandenburg e. V . ist das Geburtsregister aller reinrassig gezüchteten Hunden . Verantwortlich für das Zuchtbuch ist der Zuchtbuchführer. Der Zuchtbuchführer ist verantwortlich dafür, dass alle von Züchter eingereichten Unterlagen sichergestellt sind, damit jederzeit und sofort und zuverlässig über jede Eintragung Rechenschaft abgelegt werden kann.
§ 16 Auflösung des Vereins
Es wird eine Mitgliederversammlung angesetzt, die durch einen schriftlichen Brief, mit einer Frist von vier Wochen, an die Mitglieder verschickt wird. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des VDRB e. v. an den: Verein der Förderer und FreundeDes Tierparkes Cottbus e.V. Kiekebuscher Str. 5 03042 Cottbus
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Stand: 05.09.09