05.09.09

 

 

Satzung des VDRB e.V.

§ 1 Name

 

            Der Verein führt den Namen Verein Der Rassehunde Brandenburg  e.V.

            Gegründet am  15.04.2006 in Cottbus.

            Für alle Rassen

§ 2 Sitz

             Er hat Seinen  Sitz in Vetschau OT Tornitz und soll beim Amtsgericht Cottbus in das    

             Vereinsregister eingetragen werden.

            Die Geschäftsstelle befindet sich beim 1. Vorsitzenden des Vereins.

§3 Geschäftsjahr

            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Erfüllungsort Gerichtsstand

            Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins dieser Gerichtsstand für Sämtliche von ihm ausgehende

            und gegen ihn gerichtete Rechtstreitigkeit ist das zuständige Amtsgericht.

            Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§5 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Reinzucht aller Rassehunde nach dem jeweils gültigen Standart der FCI,

            Hierzu fördert der Verein

            die Aktivitäten, die der Erhaltung sowie dem Ansehen und der Verbreitung dienen .

  1. Der Verein Der Rassehunde Brandenburg e. V. ist ein Rassehundeverein. Er Verfolgt ausschließlich

            und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke

            der Abgabeordnung.

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Hundeschauen, eine davon

            findet jährlich in Berlin / Brandenburg statt.

  1. Sonstige Aktivitäten finden in Berlin / Brandenburg statt.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht Eigenwirtschaftliche Zwecke.

            Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

            Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person

            durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig

            hohen Vergütungen werden.

  1. Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.

  2. Der Verein ist Zuchtbuchführend.

  3. Führung und Herausgabe eines eigenen Zuchtbuches sowie Einrichtung einer Zuchtbuchstelle.

 

  1. Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneten Zuchtmaterials und durch Zuchtberatung durch geschulte Zuchtwarte.

  2. Einrichtung einer Geschäftsstelle.

  3. Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der

      Zucht, Haltung und Pflege von Hunde.

  1. Bekämpfung jeder Form Kommerziellen Hundehandels.

§ 6 Organe des Vereins

            Ist    1 Mitliederversammlung

                    2 der Vorstand : Erster und Zweiter Vorsitzender

                    3 Hauptzuchtwart

                    4 Kassenwart

§ 7 Bindungswirkung

            Die Beschlüsse der Organe sind für alle Mitglieder bindend.

§ 8 Allgemeine Mitgliedschaft

            Mitlied des Vereins kann jede Geschäftsfähige Person werden.

            Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.

            Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebung des Vereins zu fördern und die in der

            Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten.

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

            Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, er wird von der

            Geschäftsstelle des VDRB e. V. angefordert. Er bekommt ein Aufnahmeantrag eine Satzung

            eine Zuchtordnung und eine Gebührenordnung zugesendet. Das werdende Mitglied muss der Satzung

            der Gebührenordnung und Zuchtordnung im Aufnahmeantrag zustimmen um aufgenommen zu werden.

            Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Zahlung des 1 Beitrages, das Mitglied bekommt eine             Aufnahmebestätigung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, in besonderen Fällen kann die

            Aufnahme vom Vorstand verweigert werden, wobei er nicht verpflichtet ist seine Begründung dazulegen.

            Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Volljährigkeit. Mitglieder die sich um den Verein und dessen             Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern

            ernannt werden.

 

            Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind und werden:

            Hundehändler und deren Angehörigen

       Personen die gegen das Tierschutzgesetz verstoßen.

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

            Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausschluss, der Streichung, dem Austritt oder dem Tode.

            Die Mitgliedschaft kann schriftlich gegen über dem Vorstand zum Jahresende gekündigt

            werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

            Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

  1. Wenn es innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streit oder Unfrieden gekommen ist ( Störung des Vereinsfrieden)

  2. Es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen mehr als einen Monat in Rückstand ist.

  3. Es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat,

      Wie unter anderen Zuchtschädigendem verhalten.

  1. Bei unsachgemäßer Kritik an einem Mitglied oder an den Vorstand, an einen Richter oder Zuchtwart.

  2. Bei Missachtung der Zuchtregeln des VDRB e.V.

  3. Bei falschen Angaben in Deckschein und Wurfmeldeschein.

  4. Bei Verbreitung sie betreffender, erweislich unwahrer oder beleidigender Äußerung.

  5. Der Ausschluss ist mit Gründen versehen und dem auszuschließendem Mitglied durch ein Einschreibebrief bekannt zu machen.

                                                                                                                                           

§11 Verbindlichkeit

            Alle Mitglieder erkennen mit der Mitgliedschaft alle Satzungen, Ordnungen und

            Sonstige Beschlüsse als Verbindlich an.

§ 12 Beitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 01. Januar eines jedes Geschäftsjahres zu entrichten.

Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

Einen ermäßigten Beitrag zahlen Familienangehörige von Mitgliedern.

§ 13 Der Vorstand

            Der Vorstand besteht aus:

-          dem ersten Vorsitzenden

-          dem zweiten Vorsitzenden

            Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2 . Vorsitzende.

            Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder allein.

            Im Innenverhältnis gilt, das der Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden

            den Verein vertritt. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung

            jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

            Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Mitgliederversammlungen und in

            Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden mit Angabe zur Tagesordnung

            einzuberufen sind. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

            Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende

            Aufgaben:

  1. Vorbereitung und schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung;

  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

  3. Erstellung des Jahresberichtes;

  4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitglieder,

  5. Einrichtung und Betrieb der Geschäftsstelle;

  6. Einrichtung und Betrieb der Zuchtbuchstelle;

  7. Gesamtübersicht über Zuchtbuch und Kassenführung;

            Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse

            mit einfacher Stimmenmehrheit. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus,

            so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger

            Kommissarisch einsetzen, bis zu den Neuwahlen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich

            aus. Die den Vorstandsmitgliedern und dem Zuchtbuchführer durch ihre Tätigkeit unmittelbar  entstandenen Kosten werden vom Verein vergütet.

            Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich,

            fernschriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu

            dieser Form erklären. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen

            und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 14 Mitgliederversammlung

            Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfähige Organ des Vereins.

            Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.

            Einberufung der Jahreshauptversammlung ist am Sitz des Vereins 1-mal Jährlich.

            Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 4 Wochen vor der Versammlung

            in schriftlicher Form beim Vereins einzureichen.

            Der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen,

            über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet.

            Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen

            Stimmen erforderlich.

            Die Ordentliche Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahmen der Jahresberichte des Vorsitzenden und des Kassenwartes.

  2. Wahl und Entlastung des Vorstandes ( bei Wahlen)

  3. Wahl des Kassenführers und von 2 Kassenprüfer sowie eines

            Schriftführers für die Dauer von 3 Jahren,

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestelltem Haushaltsplanes

  2. für das nächste Geschäftsjahr

  3. Entscheidung über den Jahresbeitrag.

  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle

            vom Vorstand unterbreitenden Aufgaben.

 

            Für die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen

            gilt einer schriftlichen Einladung die mindestens die vier Wochen vorher

            unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt.

            Die Mitgliederversammlung wir vom ersten Vorsitzenden geführt. Bei dessen Verhinderung

            vertritt ihn der zweite Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung wählt den Protokollführer.

            Das Protokoll wird in Schriftform geführt und ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden

            oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Das Versammlungsprotokoll wird in der

            Geschäftsstelle des Vereins aufbewahrt.

            Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der

            Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

            Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, im Allgemeinen mit einfacher

            Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

            Satzungsänderungen, die von Aufsichts-Gericht oder Finanzbehörden aus formellen Gründen

            verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

            Diese Änderung müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich  mitgeteilt werden.

            Bei Wahlen ist der jenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

            Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den

            beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

            Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl

            entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

            Der Verein plant alle zwei Monate eine Vereinssitzung.

 

§ 15 Hauptzuchtwart und Zuchtbuchführer

            Der Hauptzuchtwart leitet die Zuchtwarte an, ist Ansprechpartner für die Züchter des Vereins bezüglich

            ihres Zuchtgeschehens und arbeitet eng mit dem Zuchtbuchführer zusammen.

            Bei Verhinderung des Hauptzuchtwartes nimmt dessen Aufgaben ein Stellvertreter wahr.

            Das Zuchtbuch des Verein Der Rassehunde Brandenburg e. V . ist das Geburtsregister aller

            reinrassig gezüchteten Hunden .

            Verantwortlich für das Zuchtbuch ist der Zuchtbuchführer.

            Der Zuchtbuchführer ist verantwortlich dafür, dass alle von Züchter eingereichten Unterlagen         sichergestellt sind, damit jederzeit und sofort und zuverlässig über jede Eintragung Rechenschaft

            abgelegt werden kann.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

Es wird eine Mitgliederversammlung angesetzt, die durch einen schriftlichen Brief, mit einer Frist von vier Wochen, an die Mitglieder verschickt wird.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des VDRB e. v. an den:

Verein der Förderer und Freunde

Des Tierparkes Cottbus e.V.

Kiekebuscher Str. 5

03042 Cottbus


 

 






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Stand: 05.09.09